HILFE BEI DER BEANTRAGUNG
























































Überweisung von Patientinnen – Information für Ärzte

Aufgrund unserer Erfahrungen möchten wir Sie auf einige wichtige Faktoren für eine erfolgreiche Beantragung einer Mütter-Vorsorge/Rehabilitation hinweisen.

Weiterführende Hinweise auch auf der MGW-Website für Ärzte
www.muettergenesungswerk.de

Formulare für Vorsorge/Rehabilitation für Frauen in Familienverantwortung

Musterformular (MGW)

Notwendigkeit einer stationären Aufnahme

Die Distanz zum täglichen Umfeld „Familie“ ist für unseren therapeutischen Ansatz nötig; der Grundsatz „ambulant vor stationär“ ist daher nur eingeschränkt gültig.

Für die Gewährung einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme für Frauen in Familienverantwortung ist nicht erforderlich, dass zunächst die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein müssen (siehe Begründung zum GKV-WSG zu Nr. 15 und Nr. 28).

Begründung für eine Vorsorge/Rehabilitation für Frauen in Familienverantwortung („Mütterkur“)

Überforderung durch familiäre Belastung (Doppelbelastung durch Familie und Beruf, Pflegetätigkeit, Schwierigkeiten in der Erziehung und/oder Partnerschaft)

Mütter-Vorsorge/Rehabilitation arbeiten nach ganzheitlichem und frauenspezifischem Konzept, d. h. Körper, Geist und Seele werden ganzheitlich behandelt. Dazu Inhalte zu benennen und zu begründen ist wichtig, um die Umleitung in eine Maßnahme der Rentenversicherungsanstalten zu vermeiden.

Das Erschöpfungssyndrom muss als Auswirkung auf das Arbeitsfeld „Familienverantwortung“ (Gereiztheit bei den Kindern, Trauer nach Verlust, Pflegetätigkeit, Erschöpfungsdepression mit Antriebslosigkeit etc.) begründet werden, nicht etwa als Stabilisierung auf die Berufstätigkeit.

Beihilfeberechtigung/Sanatorium
Unsere Klinik hat die Beihilfeberechtigung §§ 7 und 8 und 107 BHVO und Konzession nach § 30 GewO


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Die Distanz zum täglichen Umfeld „Familie“ ist für unseren therapeutischen Ansatz nötig; der Grundsatz „ambulant vor stationär“ ist daher nur eingeschränkt gültig.

Für die Gewährung einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme für Frauen in Familienverantwortung ist nicht erforderlich, dass zunächst die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein müssen (siehe Begründung zum GKV-WSG zu Nr. 15 und Nr. 28).

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Das Erschöpfungssyndrom muss als Auswirkung auf das Arbeitsfeld „Familienverantwortung“ (Gereiztheit bei den Kindern, Trauer nach Verlust, Pflegetätigkeit, Erschöpfungsdepression mit Antriebslosigkeit etc.) begründet werden, nicht etwa als Stabilisierung auf die Berufstätigkeit.

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Fax: +49 8365.700-333
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